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In einem aktuellen Urteil musste das Oberlandesgericht Dresden entscheiden, ob ein Schadenersatzanspruch entstehen kann, wenn ein Arzt sich nicht an das geführte Aufklärungsgespräch erinnern kann. Konkret klagte ein Patient, dem ein Shaldon-Katheter eingesetzt werden sollte. Nachdem dies misslang, klagte der Patient auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht erfolgt sei. Seiner Meinung nach ist die Tatsache, dass der behandelnde Arzt sich nicht an das geführte Aufklärungsgespräch erinnern kann ein deutlicher Beweis dafür.

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage ab. Mediziner führen eine Vielzahl von Aufklärungsgesprächen und es ist daher für den Nachweis einer angemessenen Aufklärung ausreichend, wenn der behandelnde Arzt die übliche Dokumentation nachweisen kann.

Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2021 – 4 U 1388/20

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